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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 183
Konferenzen
Zur Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplans und zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug führt der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin Konferenzen mit den an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch.