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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 182
Psychologischer Dienst
(1) 1Die psychologische Behandlung ist durch hauptamtliche Psychologen sicherzustellen. 2Aus besonderen Gründen kann sie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Psychologen übertragen werden.
(2) 1Zu den Aufgaben des psychologischen Dienstes gehören insbesondere Diagnostik und Prognostik, Krisenintervention und psychologische Beratung, Psychotherapie sowie Dokumentation und Evaluation. 2Die Psychologen wirken ferner mit bei der Behandlungsuntersuchung der Gefangenen, der Aufstellung, Durchführung und Änderung des Vollzugsplans sowie der Personalauswahl, Organisationsentwicklung und Aus- und Fortbildung des Personals.