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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 174
Vollstreckungsplan
Die Aufsichtsbehörde regelt in dem Vollstreckungsplan für den Freistaat Bayern die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten nach allgemeinen Merkmalen.