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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 166
Trennung des Vollzugs
(1) Jugendstrafe wird in eigenen Justizvollzugsanstalten (Jugendstrafvollzugsanstalten) vollzogen.
(2) Frauen und Männer sind getrennt voneinander in gesonderten Anstalten oder Abteilungen unterzubringen.
(3) Von der getrennten Unterbringung nach Abs. 2 darf abgewichen werden, um den Gefangenen die Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen in einer anderen Anstalt oder in einer anderen Abteilung zu ermöglichen.