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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 158
Gefangenenvertretung
1Den jungen Gefangenen soll ermöglicht werden, Vertreter zu wählen, die die gemeinsamen Interessen der jungen Gefangenen an den Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin herantragen. 2Die Vorschläge sollen mit den Vertretern erörtert werden.