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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 143
Anstaltsverpflegung
1Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht und entsprechen den besonderen Anforderungen an eine gesunde Ernährung junger Menschen. 2Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. 3Den jungen Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen.