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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 134
Lockerungen des Vollzugs
(1) Für die Lockerungen des Vollzugs gilt Art. 13 Abs. 1 entsprechend.
(2) Die Lockerungen dürfen zur Erfüllung des Erziehungsauftrags oder zur Förderung der Wiedereingliederung mit Zustimmung der jungen Gefangenen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass sie sich nicht dem Vollzug der Jugendstrafe entziehen und die Lockerungen nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden.
(3) Art. 15 und 16 gelten entsprechend.