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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 128
Aufnahmeverfahren
1Für das Aufnahmeverfahren gilt Art. 7 entsprechend. 2Das für die Mitwirkung in dem Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) nach § 87b des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Jugendamt wird von der Aufnahme unterrichtet. 3Die Personensorgeberechtigten sollen von der Aufnahme unterrichtet werden.