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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 125
Stellung der jungen Gefangenen
(1) 1Die jungen Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. 2Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer Störung der Ordnung der Jugendstrafvollzugsanstalt erforderlich sind.
(2) Vollzugliche Maßnahmen sollen den jungen Gefangenen erläutert werden.