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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 122
Anwendung anderer Vorschriften
Für den Vollzug der Jugendstrafe gelten die Vorschriften des Teils 2 über den Vollzug der Freiheitsstrafe entsprechend, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.