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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 119
Nachsorge
Die sozialtherapeutischen Einrichtungen sollen nach Entlassung der Gefangenen die im Vollzug begonnene Betreuung vorübergehend fortführen, soweit diese nicht anderweitig durchgeführt werden kann.