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StRGVV
Text gilt ab: 24.09.2020
Fassung: 28.01.2014
§ 4
Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1.
Wohnen, Bau
a)
Wohnungsbau, Wohnungsbauförderung
b)
Städtebau, Städtebauförderung
c)
Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
d)
Staatlicher Hochbau
e)
Straßen-, Brücken-, Wegebau
f)
Straßen- und Wegerecht
g)
Vergabe- und Vertragswesen im Baubereich, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
h)
Staatliche Immobilienverwaltung
i)
Staatliche Bau-, Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaften
2.
Verkehr
a)
Verkehrspolitik und -planung, soweit nicht § 9 Nr. 2
b)
Straßenverkehr, Rad- und Fußgängerverkehr
c)
Straßenverkehrszulassungsrecht
d)
Eisenbahn, Personenbeförderung, öffentlicher Personennahverkehr
e)
Schifffahrt, soweit nicht § 8 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Häfen, Verkehrswasserbau
f)
Luftverkehr, Schutz gegen Fluglärm, Wetterdienst
g)
Seilbahnen
h)
Verkehrslogistik, Güterverkehr
i)
Technischer Immissionsschutz an Verkehrswegen
3.
Enteignung.
2Es führt neben seinem ersten Dienstsitz in der Landeshauptstadt einen zweiten Dienstsitz in Augsburg.