StRGO
Text gilt ab: 08.11.2023
Fassung: 15.05.2018
§ 9
Vorberatung der Amtschefs und Ministerialdirektoren
1Ministerratsangelegenheiten können mit Billigung des Ministerpräsidenten von den Amtschefs und Ministerialdirektoren vorberaten werden, insbesondere, wenn dies der Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ressorts dienen kann. 2Den Vorsitz führt der Amtschef der Staatskanzlei, der weitere Beamte zu den Beratungen beiziehen kann. 3Der Amtschef der Staatskanzlei bringt die Ergebnisse der Vorberatung in den Ministerrat ein.