StRGO
Text gilt ab: 08.11.2023
Fassung: 15.05.2018
§ 5
Staatssekretäre
1Staatssekretäre haben in der Staatsregierung Sitz und Stimme und sind insoweit nicht an Weisungen gebunden. 2Im Übrigen unterstützen sie weisungsgebunden den Staatsminister, dem sie zugewiesen sind. 3§ 3 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. 4§ 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.