StRGO
Text gilt ab: 08.11.2023
Fassung: 15.05.2018
§ 4
Vertretung der Staatsminister
(1) 1Ist dem Geschäftsbereich eines Staatsministers ein Staatssekretär zugewiesen, wird der Staatsminister grundsätzlich von diesem vertreten. 2Ist auch dieser verhindert, geht die Vertretung auf einen vom Ministerpräsidenten bestimmten Staatsminister über. 3Soweit die Vertretung verfassungsrechtlich nicht ausschließlich durch ein Mitglied der Staatsregierung möglich ist, kann sich der Staatsminister auch durch einen Beamten vertreten lassen.
(2) 1Ist dem Geschäftsbereich eines Staatsministers kein Staatssekretär zugewiesen, wird der Staatsminister von seinem Amtschef vertreten. 2Soweit die Vertretung verfassungsrechtlich ausschließlich durch ein Mitglied der Staatsregierung möglich ist, wird er von einem vom Ministerpräsidenten bestimmten Staatsminister und danach – wenn ein solcher bestellt ist – von dem Staatssekretär vertreten, der diesen Staatsminister vertritt.