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StRGO
Text gilt ab: 08.11.2023
Fassung: 15.05.2018
§ 3
Staatsminister
(1) 1Die Staatsminister leiten ihre Geschäftsbereiche im Rahmen der vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik selbstständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag. 2Im Rahmen der ihnen von der Verfassung eingeräumten Aufgaben und Befugnisse entscheiden sie letztverbindlich in den ihnen zukommenden Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs.
(2) 1Die Staatsminister zeichnen die verfassungsmäßig zustande gekommenen Rechtsverordnungen ihres Staatsministeriums und die Verwaltungsvorschriften, die im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht werden sollen. 2Art. 76 Abs. 2 der Verfassung gilt entsprechend.
(3) 1Die Staatsminister unterrichten den Ministerpräsidenten über alle Tatbestände, Entwicklungen, Vorhaben und Maßnahmen aus ihrem Geschäftsbereich, die Relevanz für die Richtlinien der Politik haben oder von herausgehobener Bedeutung sind. 2Sie unterzeichnen die an den Ministerpräsidenten gerichteten Schreiben ihres Geschäftsbereichs.
(4) Die öffentlichen und die im Landtag abgegebenen Äußerungen der Staatsminister haben den Richtlinien der Politik und den Beschlüssen der Staatsregierung zu entsprechen.
(5) Reisen außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz oder über einen längeren Zeitraum als eine Woche sind dem Ministerpräsidenten frühzeitig anzuzeigen.
(6) 1Alle entgeltlich oder unentgeltlich übernommenen Nebentätigkeiten sowie Mitgliedschaften in Aufsichts-, Verwaltungs- oder Beiräten oder ähnlichen Organen privater oder öffentlich-rechtlicher Gesellschaften jeder Art sind dem Ministerpräsidenten mindestens einmal jährlich anzuzeigen. 2Sie können von ihm untersagt werden, insbesondere im Fall eines Interessenkonflikts mit dem jeweiligen Amt oder bei zeitlich übermäßiger Inanspruchnahme. 3Das Amt eines Präsidenten, Einzelvorstands oder einer ähnlichen Funktion oder eines Vorsitzenden eines Vorstands, Aufsichtsrats oder eines ähnlichen Organs innerhalb von überregionalen Gesellschaften, Vereinen, Körperschaften oder Stiftungen darf während der Amtsdauer nicht ausgeübt werden; unberührt bleiben Gesellschaften, Vereine, Körperschaften oder Stiftungen, bei denen der überwiegende Einfluss des Staates sichergestellt ist, Ämter, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Amt als Staatsminister stehen sowie Ämter innerhalb von Parteien im Sinne des Parteiengesetzes oder von Wählergemeinschaften; im Übrigen können Ausnahmen vom Ministerpräsidenten genehmigt werden.