StRGO
Text gilt ab: 08.11.2023
Fassung: 15.05.2018
§ 1
Aufgaben des Ministerpräsidenten
(1) 1Der Ministerpräsident ist erster Repräsentant des Staates. 2Er erfüllt alle ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben.
(2) 1Er bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die politische Verantwortung gegenüber dem Landtag. 2Die Richtlinien sind für alle Mitglieder der Staatsregierung verbindlich.
(3) 1Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Staatsregierung, leitet ihre Geschäfte und wirkt auf eine einheitliche Geschäftsführung in allen Geschäftsbereichen hin. 2Er entscheidet über Kompetenzkonflikte zwischen Staatsministern nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung.