StRGO
Text gilt ab: 08.11.2023
Fassung: 15.05.2018
§ 15
Normsetzung
(1) 1Jede Regulierung ist auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken. 2Sie unterbleibt, soweit der Sachverhalt ebenso gut durch Bürger, Markt oder Wirtschaft selbst geregelt werden kann und keine zwingenden öffentlichen Interessen zu wahren sind.
(2) 1Jeder Normentwurf ist mit einem Vorblatt und einer Begründung zu versehen. 2Im Vorblatt soll das zu regelnde Problem, die Grundzüge der vorgeschlagenen Lösung, denkbare Alternativen und die zu erwartenden Kosten der Lösung dargestellt werden. 3Hinsichtlich der Kosten gelten Art. 10 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und § 7 Abs. 6 Nr. 1 entsprechend. 4Die Begründung soll die der gewählten Regelung zugrundeliegenden Überlegungen sowohl im Allgemeinen als auch zu den Einzelbestimmungen erläutern und kann für den späteren Vollzug Hinweise zur beabsichtigen Auslegung der Vorschriften geben.
(3) Normentwürfe, für deren Beschluss die Staatsregierung zuständig ist, erarbeitet das federführende Staatsministerium.
(4) 1Die Frist zur Ressortanhörung beträgt mindestens drei Wochen. 2Über Ausnahmen entscheidet in Fällen besonders zu begründender Dringlichkeit die Staatskanzlei.
(5) 1Die Zentrale Normprüfstelle in der Staatskanzlei überprüft die inhaltliche, materielle und rechtsförmliche Ausgestaltung der Norm sowie ihre ausreichende Begründung anhand der in den Abs. 1 und 2 genannten Vorgaben. 2Will das federführende Staatsministerium Empfehlungen der Zentralen Normprüfstelle nicht aufgreifen, unterbleibt eine Ministerratsbehandlung, solange
1.
das Verfahren nach Abs. 6 nicht durchlaufen ist oder
2.
die Zentrale Normprüfstelle nicht einer Behandlung im Ministerrat zustimmt.
(6) 1Will das federführende Staatsministerium Empfehlungen der Normprüfung nicht berücksichtigen, kann es den Normprüfungsausschuss anrufen. 2Der Normprüfungsausschuss gibt Empfehlungen zu den in Abs. 5 Satz 1 genannten Punkten ab. 3Der Normprüfungsausschuss besteht aus dem mit der Leitung der Staatskanzlei beauftragten Mitglied der Staatsregierung als Vorsitzendem, den Staatssekretären und den Amtschefs der Ressorts, denen kein Staatssekretär zugewiesen ist. 4Die Zentrale Normprüfstelle kann an den Sitzungen des Normprüfungsausschusses beratend teilnehmen. 5Will das federführende Staatsministerium die Empfehlungen des Normprüfungsausschusses nicht berücksichtigen, entscheidet die Staatsregierung.
(7) 1Eine Verbandsanhörung erfolgt, wenn sie vorgeschrieben oder sachdienlich ist. 2Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen findet sie jedoch erst nach Abschluss der Ressortanhörung statt. 3Bei Gesetzentwürfen erfolgt sie erst, wenn der Ministerrat den Entwurf vorläufig gebilligt und den Auftrag zur Verbandsanhörung erteilt hat. 4Normentwürfe sollen parallel zur Verbandsanhörung an zentraler Stelle im Internet eingestellt werden, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern eine Stellungnahme zu ermöglichen. 5Die Zentrale Normprüfstelle kann Ausnahmen von den Sätzen 2 bis 4 zulassen.
(8) 1Nach Abschluss der Verbandsanhörung unterbreitet das federführende Staatsministerium Normentwürfe, für deren Beschluss der Ministerrat zuständig ist, dem Ministerrat zur abschließenden Beschlussfassung. 2Zuvor ist der Staatskanzlei und den Ressorts binnen angemessener Frist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (2. Ressortanhörung), soweit durch die Verbandsanhörung oder aufgrund einer Bürgerbeteiligung relevante Veränderungen am Normentwurf vorgenommen wurden oder Differenzpunkte zwischen den Ressorts verblieben oder neu aufgetreten sind.
(9) Das federführende Staatsministerium ist ermächtigt, im Einvernehmen mit der Zentralen Normprüfstelle die Normentwürfe einschließlich Vorblatt und Begründung auch nach Beschlussfassung des Ministerrats abschließend unter formalen Aspekten zu überarbeiten.
(10) 1Verordnungen, für deren Erlass ein Staatsministerium zuständig ist (Ressortverordnungen), werden vor ihrem Erlass der Zentralen Normprüfstelle sowie etwa betroffenen anderen Staatsministerien zur Stellungnahme übersandt. 2Die Abs. 1, 2, 4 bis 6 sowie 7 Satz 1 gelten entsprechend. 3§ 6 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(11) 1Die Zentrale Normprüfstelle kann alle Regelungen des Landesrechts auf Möglichkeiten zur Deregulierung und zum Abbau von Normen überprüfen, Änderungen gegenüber den Staatsministerien anregen und bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten den Normprüfungsausschuss anrufen. 2Will das federführende Staatsministerium die Empfehlungen des Normprüfungsausschusses nicht berücksichtigen, entscheidet auf Antrag des Leiters der Staatskanzlei die Staatsregierung.