Inhalt

StRGO
Text gilt ab: 08.11.2023
Fassung: 15.05.2018
§ 12
Niederschrift
(1) 1Über die Ministerratssitzungen wird eine Ergebnisniederschrift aufgenommen, die vom Ministerpräsidenten und vom Protokollführer unterzeichnet wird. 2Auf Verlangen eines Mitglieds der Staatsregierung ist seine abweichende Haltung zu einem Gegenstand der Beschlussfassung in der Niederschrift zu vermerken.
(2) 1Der Entwurf der Niederschrift wird allen Mitgliedern der Staatsregierung übermittelt. 2Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Mitglied der Staatsregierung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang gegenüber der Staatskanzlei schriftlich Einwendungen erhebt. 3In Zweifelsfällen ist die Angelegenheit dem Ministerrat zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Der Inhalt der Niederschrift darf grundsätzlich nur an die Amtschefs und Ministerialdirektoren der Staatskanzlei und der Staatsministerien sowie an jeweils eine weitere von ihnen bestimmte Stelle weitergegeben werden.