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StPrüfDVJu
Text gilt ab: 31.12.2012
Fassung: 02.12.1998
§ 3
Für die Anerkennung ausländischer juristischer Prüfungen als Staatsprüfung nach §§ 112, 5 des Deutschen Richtergesetzes und § 10 des Bundesvertriebenengesetzes ist der Präsident des Oberlandesgerichts München zuständig.