Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.07.2012
Art. 9
Beendigung der Stiftung, Heimfall
(1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.
(2) Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Bayern.