Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.07.2012
Art. 4
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
1.
aus den Erträgen des Grundstockvermögens,
2.
aus den Einnahmen aus Geldbußenzuweisungen und den Zuschüssen nach Art. 3 Abs. 2,
3.
aus sonstigen Zuwendungen, soweit sie von dem Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; Art. 3 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die gesetzlichen und satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.