Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.07.2012
Art. 3
Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen der Stiftung
(1) 1Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszweckes zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2Es besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus einem Barvermögen in Höhe von 20 000 Euro, das der Freistaat Bayern auf die Stiftung überträgt.
(2) 1Für den Aufbau erhält die Stiftung einen Zuschuss von 50 000 Euro. 2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Stiftung Geldbußenzuweisungen aus Strafverfahren und vom Freistaat Bayern Zuschüsse nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes erhalten.
(3) 1Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind möglich. 2Zuwendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.