Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.07.2012
Art. 1
Errichtung, Rechtsform und Sitz
1Unter dem Namen „Stiftung Opferhilfe Bayern“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in München errichtet. 2Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.