Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.07.2012
Art. 10
Stiftungsaufsicht und Geltung des Bayerischen Stiftungsgesetzes
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums der Justiz.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes.