Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2008
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

2236.9.1-K

Anerkennung der Gleichwertigkeit von staatlichen Prüfungen für Übersetzer sowie für Übersetzer und Dolmetscher deutscher Länder

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 31. August 1999, Az. VII/9 - S9600-9 - 13/77 101

(KWMBl. I S. 305)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Anerkennung der Gleichwertigkeit von staatlichen Prüfungen für Übersetzer sowie für Übersetzer und Dolmetscher deutscher Länder vom 31. August 1999 (KWMBl. I S. 305), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 26. September 2008 (KWMBl. S. 383) geändert worden ist

1.  

Übersetzerprüfungen sowie Übersetzer- und Dolmetscherprüfungen, die an den folgenden staatlichen Prüfungsämtern durchgeführt werden, werden nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d des Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (BayRS 300-12-1-J) geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 966), allgemein als gleichwertig der in Bayern abgelegten Prüfung für Übersetzer bzw. Übersetzer und Dolmetscher anerkannt:
Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Staatliches Prüfungsamt für Übersetzer bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport Berlin
Staatliches Prüfungsamt für Dolmetscher und Übersetzer Bremen
Amt für Lehrerausbildung – Staatliche Prüfungen Darmstadt
Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern, Prüfungsamt für Dolmetscher und Übersetzer im Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Rheinland-Pfalz
Prüfungsamt für Übersetzer und Dolmetscher beim Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft des Saarlandes
Sächsische Bildungsagentur Regionalstelle Leipzig, Referat 52, Dolmetscherprüfungen

2.  

Nr. 1 gilt entsprechend für Dolmetscherprüfungen, sofern darüber hinaus eine Übersetzerprüfung in derselben Sprache und demselben Fachgebiet vor einem der in Nr. 1 genannten Prüfungsämter oder in Bayern bestanden wurde.

3.  

Das Recht des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus oder der von ihm mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragten Stelle, bei begründetem Anlass Nachweise über die ordnungsgemäße Ablegung und Durchführung der Prüfung zu verlangen, bleibt unberührt.

4.  

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

I.A. Erhard
Ministerialdirektor