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SachbezV-A/G
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.05.1978
§ 2
Eine von den Körperschaften ihren Bediensteten gewährte Verpflegung stellt keinen Sachbezug im Sinn des § 1 dar, wenn der Bedienstete ein Entgelt für die Verpflegung an den Dienstherrn abführt, das mindestens dem Wert nach § 1 entspricht; andernfalls ist die Differenz als Sachbezug anzusetzen.