Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 12.10.1993
§ 3
Arbeitsgrundlagen
(1) Das Staatsinstitut arbeitet wissenschaftlich unabhängig in enger Verbindung mit der Praxis und den Hochschulen, insbesondere der Universität Bamberg.
(2) Die Arbeit des Staatsinstituts wird entsprechend den wissenschaftlichen Standards durchgeführt.