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BayStG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 26.09.2008
Art. 24
Stiftungen anderer Religionsgemeinschaften
Art. 2 Abs. 4 sowie die Vorschriften dieses Teils gelten in gleicher Weise für die entsprechenden Stiftungen der israelitischen Kultusgemeinden, der sonstigen Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts in Bayern sind.