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StFoG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 09.05.2005
Art. 2
Errichtung
(1) Die Bayerische Staatsforsten ist mit dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) errichtet.
(2) 1Die Bayerische Staatsforsten ist ein rechtlich und wirtschaftlich eigenständiger Forstwirtschaftsbetrieb. 2Sie hat ihren Sitz in Regensburg.