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StFoG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 09.05.2005
Art. 1
Gesetzeszweck
1Der Staatswald dient dem allgemeinen Wohl in besonderem Maße und ist daher gemäß Art. 18 des Waldgesetzes für Bayern – BayWaldG – vorbildlich zu bewirtschaften. 2Zweck dieses Gesetzes ist es, die Aufgabe der vorbildlichen Bewirtschaftung des Staatswaldes von der unmittelbaren Staatsverwaltung auf eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu übertragen sowie deren sonstige Aufgaben und die Organisation festzulegen. 3Die Anstalt trägt die Bezeichnung „Bayerische Staatsforsten“.