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Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 23.07.1976
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Gesetz über die Vollstreckung von Beitrags- und Gebührenforderungen der Steuerberaterkammern
Vom 23. Juli 1976
(BayRS IV S. 659)
BayRS 610-10-1-F

Vollzitat nach RedR: Gesetz über die Vollstreckung von Beitrags- und Gebührenforderungen der Steuerberaterkammern in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 610-10-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung
Art. 1
1Die Steuerberaterkammern sind befugt, für die Vollstreckung von Beitrags- und Gebührenforderungen Vollstreckungsanordnungen zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder des Ausstandsverzeichnisses zu setzen. 2Die Vollstreckung richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz1); für die Vollstreckung sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte und die Gerichtsvollzieher zuständig.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 2010-2-I
Art. 2
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1976 in Kraft2).
(2) (gegenstandslos)

2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 23. Juli 1976 (GVBl. S. 294)