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Text gilt ab: 18.06.1970
Fassung: 18.02.1802
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Urkunde,
das hiesige Damenstift zu St. Anna betreffend[1]
Vom 18. Februar 1802
BayBS I S. 320
BayRS 282-2-1-I

Vollzitat nach RedR: Urkunde, das hiesige Damenstift zu St. Anna betreffend, vom 18. Februar 1802 in der in der bereinigten Sammlung des Bayerischen Landesrechts (BayBS I S. 320, BayRS 282-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Hinweis vom 1. Juli 1970 (GVBl. S. 324) geändert worden ist
Von Gottes Gnaden, Wir Max. Joseph, Kurfürst etc., urkunden und fügen hiemit zu wissen, daß Wir Uns die Statuten des allhiesigen Damenstifts, welches Unsere in Gott ruhende Frau Muhme, die verwittibte Frau Kurfürstin von Bayern, Maria Anna Sophia Liebden zum Behuf des hiesigen Landadels in dem Jahre 1784 gestiftet hat, haben vorlegen lassen.
Nachdem Wir nun als regierender Landesfürst und in Rücksicht auf die in Verbindung derselben mit dem allgemeinen Staatszwecke, worauf es bei dergleichen Instituten vorzüglich ankommen muß, dieselbe in umständliche und reife Überlegung gezogen haben, und nach gepflogenem vorläufigen Benehmen mit Unserer Frau Schwägerin, der verwittibten Frau Herzogin, Maria Amalia von Pfalzzweibrücken Liebden, als Vorsteherin und Äbtissin des Stifts über eine bessere Organisation und Einrichtung desselben, haben Wir den Schluß gefaßt, diese von Unserer erwähnten Frau Muhme, der verwittibten Frau Kurfürstin von Bayern geschehene Stiftung, für Uns, Unsere Erben, und Nachkommen zu genehmigen und zu bestätigen.
Wir genehmigen und bestätigen also dieselbe hiemit und machen Uns anheischig, das benannte Damenstift bei den Zinsen, Gilten, Stiften, Zehnden, und Hofmarksgerechtigkeiten, in deren Besitze sich dasselbe dermal befindet, nicht nur zu schützen und zu handhaben, sondern auch dessen bestehenden ursprünglichen Stiftungsfond, übrigens ohne allen Entgelt des Staats und Unseres Hausfideikommisses, zu vergrößern und zu vermehren, jedoch unter folgenden in den Statuten mit Vorwissen und Beistimmung Unserer Frau Schwägerin Liebden, als Vorsteherin und Äbtissin desselben gemachten Modifikationen.

[1] In der Bayerischen Rechtssammlung wurde gem. Art. 8 Abs. 3 BayRSG vom Abdruck abgesehen.