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Text gilt ab: 01.03.1988
Fassung: 23.05.1973
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Verordnung über die Sitze und die Bezirke der staatsanwaltschaftlichen Zweigstellen
Vom 23. Mai 1973
(BayRS IV S. 492)
BayRS 300-1-1-3-J

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Sitze und die Bezirke der staatsanwaltlichen Zweigstellen in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-1-1-3-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Verordnung vom 27. Januar 1988 (GVBl. S. 4) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (BayRS 300–1–1–J)1) erläßt das Bayerische Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung:

1) [Amtl. Anm.:] Nunmehr Art. 12 Abs. 2 Satz 2 AGGVG, BayRS 300-1-1-J
§ 1
Es bestehen Zweigstellen der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten
1.
Memmingen
in Neu-Ulm für den Amtsgerichtsbezirk Neu-Ulm;
2.
Nürnberg-Fürth in
a)
Erlangen für den Amtsgerichtsbezirk Erlangen,
b)
Fürth für den Amtsgerichtsbezirk Fürth;
3.
Regensburg
in Straubing für den Amtsgerichtsbezirk Straubing;
4.
Traunstein
in Rosenheim für den Amtsgerichtsbezirk Rosenheim.
§ 2
Die Leiter der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten werden ermächtigt, mit Zustimmung des Generalstaatsanwalts bestimmte Arten von Dienstgeschäften aus dem Bezirk einer staatsanwaltschaftlichen Zweigstelle durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht erledigen zu lassen.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft2).
(2) (gegenstandslos)

2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 23. Mai 1973 (GVBl. S. 317)