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Text gilt ab: 01.03.1988
Fassung: 23.05.1973
§ 2
Die Leiter der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten werden ermächtigt, mit Zustimmung des Generalstaatsanwalts bestimmte Arten von Dienstgeschäften aus dem Bezirk einer staatsanwaltschaftlichen Zweigstelle durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht erledigen zu lassen.