Inhalt

Text gilt ab: 01.03.1988
Fassung: 23.05.1973
§ 1
Es bestehen Zweigstellen der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten
1.
Memmingen
in Neu-Ulm für den Amtsgerichtsbezirk Neu-Ulm;
2.
Nürnberg-Fürth in
a)
Erlangen für den Amtsgerichtsbezirk Erlangen,
b)
Fürth für den Amtsgerichtsbezirk Fürth;
3.
Regensburg
in Straubing für den Amtsgerichtsbezirk Straubing;
4.
Traunstein
in Rosenheim für den Amtsgerichtsbezirk Rosenheim.