Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 16.05.1957
§ 2
Ausnahmen
Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht kann im Benehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bei einzelnen Sitzungsvertretern die im § 1 bezeichneten Geschäfte ganz oder teilweise von der Übertragung ausnehmen.