Inhalt

SpkO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.04.2007
§ 22
Prüfungen
(1) 1Der Vorstand ist für die Sicherheit des Sparkassenbetriebs verantwortlich. 2Ihm obliegen insbesondere die Gestaltung des innerbetrieblichen Überwachungssystems (Interne Revision) und die Prüfung der Sparkasse; die Interne Revision ist ihm unmittelbar unterstellt. 3Über schwerwiegende Feststellungen, die den Vorstand betreffen, hat die Interne Revision dem Verwaltungsratsvorsitzenden unmittelbar und unverzüglich zu berichten.
(2) 1Der Verwaltungsrat kann die Sparkasse jederzeit durch die Interne Revision, die insoweit ausschließlich seinen Weisungen unterliegt, prüfen lassen. 2Er kann die Prüfungsstelle des Sparkassenverbands Bayern um eine Prüfung ersuchen, wenn besondere Umstände es angezeigt erscheinen lassen.
(3) 1Durch Gesetz oder aufsichtsbehördliche Anordnung vorgeschriebene Prüfungen führt die Prüfungsstelle des Sparkassenverbands Bayern durch, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2An die Prüfung schließt sich eine Sitzung des Verwaltungsrats an, in der die Prüfungsergebnisse mit der Prüfungsstelle erörtert werden; die Aufsichtsbehörde ist dazu einzuladen.
(4) 1Der Vorstand nimmt zu den Prüfungsfeststellungen gegenüber dem Verwaltungsrat Stellung. 2Der Verwaltungsrat verwertet die Stellungnahme des Vorstands und berichtet der Aufsichtsbehörde über die Erledigung von Prüfungserinnerungen.