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SpkO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.04.2007
§ 21
Verwendung des Jahresüberschusses
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses nach Maßgabe der Abs. 2 und 3.
(2) 1Mit dem Jahresüberschuss hat der Vorstand einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr auszugleichen. 2Darüber hinaus kann er bis zu einem Viertel des Jahresüberschusses vorweg den Rücklagen zuführen.
(3) 1Der verbleibende Jahresüberschuss kann
1.
bis zu einem Zehntel, wenn die Rücklagen zum Bilanzstichtag mindestens 6 v.H.,
2.
bis zu einem Viertel, wenn die Rücklagen zum Bilanzstichtag mindestens 9 v.H.,
3.
bis zur Hälfte, wenn die Rücklagen zum Bilanzstichtag mindestens 12 v.H.,
4.
bis zu drei Vierteln, wenn die Rücklagen zum Bilanzstichtag mindestens 15 v.H.
der Risikoaktiva erreicht haben, an den Träger, bei Zweckverbandssparkassen an die Verbandsmitglieder für gemeinnützige Zwecke abgeführt oder mit deren Zustimmung für solche Zwecke verwendet werden. 2Im Übrigen ist der Jahresüberschuss den Rücklagen zuzuführen.