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SpkO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.04.2007
§ 19
Siegelführung, Bekanntmachungen
(1) Sparkassen führen Dienstsiegel, deren Beschaffung das Staatsministerium regelt.
(2) 1Die Satzung bestimmt, in welchen Amtsblättern oder Zeitungen die Satzung und die Bekanntmachungen der Sparkasse veröffentlicht werden. 2Sie kann auch bestimmen, dass zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen der Aushang in den dem allgemeinen Kundenverkehr zugänglichen Geschäftsräumen genügt.