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SpkO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.04.2007
§ 16
Eilbedürftige Geschäfte
(1) 1Eilbedürftige Geschäfte können anstelle des Verwaltungsrats der Vorsitzende oder – bei dessen Verhinderung – sein Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrats entscheiden, wenn der Verwaltungsrat nicht rechtzeitig zur Sitzung einberufen werden kann. 2Sind der Vorsitzende des Verwaltungsrats und seine Stellvertretung verhindert, so entscheidet der Vorstand.
(2) Der Verwaltungsrat ist von den nach Abs. 1 getroffenen Entscheidungen in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.