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SpkO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.04.2007
§ 15
Ausschüsse des Verwaltungsrats
1Den Ausschüssen des Verwaltungsrats gehört der Vorsitzende des Verwaltungsrats an. 2Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats kann an dessen Stelle auch ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats dem Ausschuss angehören. 3Ist einem Ausschuss die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Revisionssystems, des Risikomanagementsystems, der Abschlussprüfung sowie die Überprüfung und Überwachung des Abschlussprüfers übertragen (Prüfungsausschuss) und erfüllt die Sparkasse die Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SpkG, so hat das Mitglied nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SpkG auch diesem Ausschuss anzugehören.