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SpkO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.04.2007
§ 14
Geschäftsgang im Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere Form und Frist der Ladung zu den Sitzungen geregelt werden.
(2) 1Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse in nichtöffentlichen Sitzungen. 2Ausnahmsweise ist schriftliche Abstimmung in Verbindung mit schriftlicher Rundfrage, auch per Telefax oder E-Mail, zulässig, wenn kein Mitglied dieser Art der Beschlussfassung widerspricht.
(3) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seiner Stellvertretung anwesend ist. 2In Angelegenheiten, die der Überwachung des Vorstands oder eines Vorstandsmitglieds dienen, berät und beschließt der Verwaltungsrat nach Anhörung des Vorstands in Abwesenheit der Mitglieder des Vorstands.
(4) 1Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3Besondere Vorschriften, nach denen eine höhere Stimmenmehrheit erforderlich ist, bleiben unberührt.
(5) 1Beschlüsse nach § 17 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 Buchst. a, Nrn. 4 und 5 bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. 2Erhebt der Vorsitzende des Verwaltungsrats Widerspruch, so bedarf der Beschluss der Zustimmung aller anderen anwesenden Mitglieder.
(6) Mitglieder des Verwaltungsrats oder nach Art. 6 Abs. 3 des Sparkassengesetzes teilnahmeberechtigte Personen sind von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen,
1.
wenn sie, ihr Ehegatte, ihr Lebenspartner oder jemand, mit dem sie in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder im zweiten Grad verschwägert sind, am Beratungsgegenstand mit persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen beteiligt sind, dazu in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst in anderer als öffentlicher Eigenschaft tätig geworden sind,
2.
wenn ihr Arbeitgeber oder eine von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene natürliche oder juristische Person am Beratungsgegenstand mit persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen beteiligt ist, es sei denn, dass es sich dabei um die Sparkasse, ihren Träger, eine Gemeinde, einen Landkreis oder einen Zweckverband handelt.
(7) 1Beschlüsse des Verwaltungsrats sind niederzuschreiben. 2Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der Anwesenden und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. 3Sie ist vom Vorsitzenden und von der schriftführenden Person zu unterschreiben.