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SpkO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.04.2007
§ 13
Vorsitzender des Verwaltungsrats
(1) 1Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein und leitet sie. 2Er handhabt die Ordnung während der Sitzung.
(2) 1Der Vorsitzende verpflichtet die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats bei Antritt ihres Amts auf die Erfüllung ihrer Pflichten. 2Hierbei hat er ausdrücklich auf die Amtsverschwiegenheit und das Bankgeheimnis hinzuweisen.
(3) 1Der Vorsitzende überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Verwaltungsrats. 2Er vollzieht die Beschlüsse, die den Vorstand oder Mitglieder des Vorstands betreffen.
(4) Hält der Vorsitzende einen Beschluss des Verwaltungsrats für rechtswidrig, so hat er ihn zu beanstanden, seinen Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeizuführen.
(5) Der Vorsitzende unterzeichnet gemeinsam mit dem Vorstand den Jahresabschluss und den Lagebericht der Sparkasse.
(6) Der Vorsitzende übt die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Vorstands aus.