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SpkO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.04.2007
§ 12
Rechte und Pflichten der Mitglieder des Verwaltungsrats
(1) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben die Belange der Sparkasse zu wahren und zu fördern. 2Neben ihren sonstigen Amtspflichten haben sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.
(2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. 2Gewinnbeteiligungen dürfen ihnen nicht gewährt werden.