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SpkG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.10.1956
Art. 5
Verwaltung und Vertretung
(1) 1Die Sparkasse wird vom Verwaltungsrat verwaltet, soweit nicht der Vorstand nach Absatz 2 selbständig entscheidet. 2Der Verwaltungsrat kann bestimmte Zuständigkeiten auf einen Ausschuß oder auf den Vorstand übertragen.
(2) 1Die laufenden Geschäfte der Sparkasse werden vom Vorstand geführt. 2Laufende Geschäfte sind insbesondere die Geschäfte, die nach der Sparkassenordnung3) oder der Satzung dem Vorstand obliegen. 3In Zweifelsfällen bestimmt der Verwaltungsrat, ob ein Geschäft als laufendes Geschäft anzusehen ist.
(3) 1Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. 2Er erläßt für die Geschäftsführung Richtlinien und eine Geschäftsanweisung.
(4) 1Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern. 2Die Zahl der Mitglieder wird durch die Satzung bestimmt. 3Es ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden zu bestellen, dem die Leitung des allgemeinen Dienstbetriebs obliegt. 4Die Vertretung der Vorstandsmitglieder regelt der Verwaltungsrat durch Beschluß. 5 (gegenstandslos)
(5) Der Verwaltungsrat und der Vorstand sind öffentliche Behörden.
(6) 1Die Sparkasse wird, unbeschadet des Art. 22 Abs. 3, im Rahmen der Zuständigkeit des Verwaltungsrats nach Absatz 1 vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats, im übrigen durch den Vorstand vertreten. 2Die Vertretungsmacht des Vorsitzenden des Verwaltungsrats kann durch die Satzung auf den Vorstand übertragen werden. 3Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten Vollmacht erteilen.
(7) Urkunden, die von zwei, nach Maßgabe des Unterschriftenverzeichnisses der Sparkasse Zeichnungsberechtigten unterschrieben sind, sind ohne Rücksicht auf die Einhaltung sparkassenrechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich.

3) [Amtl. Anm.:] BayRS 2025-1-1-I