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SpkG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.10.1956
Art. 11
Genehmigung der Bestellung
(1) 1Zur Bestellung der Mitglieder des Vorstands ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Bewerber ehrbar und fachlich genügend gebildet sind sowie die für die Leitung einer Sparkasse sonst noch erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzen. 3Der Nachweis der fachlichen Bildung soll unabhängig von der Erfüllung sonstiger Erfordernisse der Eignung nicht als erbracht gelten, wenn der Bewerber nicht bereits längere Zeit im Sparkassenwesen tätig war.
(2) 1Entspricht ein Mitglied des Vorstands nicht den Anforderungen, so kann die Aufsichtsbehörde die Genehmigung zurücknehmen. 2Vor der Zurücknahme ist ein Gutachten des Sparkassenverbands Bayern auf Grund einer besonderen Prüfung der Sparkasse zu erholen. 3Vor der Verfügung der Zurücknahme der Genehmigung ist der Betroffene zu hören.