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SpkG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.10.1956
Art. 10
(1) 1Als Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nur solche Personen bestellt werden, die besondere Wirtschaftskunde und Sachkunde besitzen sowie bereit und geeignet sind, die Sparkasse und ihre Aufgaben zu fördern; nimmt die Sparkasse einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch, muss mindestens ein Mitglied nach Art. 8 Abs. 4 über Sachverstand im Bereich der Rechnungslegung oder der Abschlussprüfung verfügen. 2Bei der Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsrats haben der Träger und die Aufsichtsbehörde auf diese Eignung sowie darauf zu achten, daß Mitglieder bestellt werden, die bei der Wahrnehmung der Belange der Sparkasse nicht in Widerstreit mit den Pflichten gegenüber anderen Geldanstalten geraten. 3Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen tunlichst allen Berufsständen entnommen werden. 4Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats muß Gewähr dafür bieten, daß die Sparkasse ihre Aufgaben bei der Förderung der Spartätigkeit und der sicheren Anlage der Einlagen unter Berücksichtigung insbesondere des Mittelstands und der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise erfüllt.
(2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben über die ihnen amtlich oder aus Anlaß ihrer Amtsführung bekanntgewordenen Tatsachen Amtsverschwiegenheit zu bewahren. 2Bei Verletzung dieser Amtspflicht kann die Aufsichtsbehörde unabhängig von der Durchführung eines Disziplinarverfahrens und unabhängig von der Inanspruchnahme der Schadensersatzpflicht anordnen, daß das Mitglied sofort auszuscheiden hat. 3 (aufgehoben)