SpielbG
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 26.07.1995
Art. 4
Spielbankordnung
(1) 1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Verordnung eine Spielbankordnung zu erlassen. 2In ihr kann insbesondere bestimmt werden
1.
welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,
2.
welche allgemeinen Zutrittsvoraussetzungen für den Spielbankbesuch bestehen, insbesondere, daß sich die Besuchenden auszuweisen und welche Personalien sie anzugeben haben,
3.
wie die Datenerfassung zu erfolgen hat und welche Daten in der Besucherdatei zu speichern sind,
4.
in welchem Umfang visuelle Überwachungsmaßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs und zum Schutz der Spielbankbesuchenden zulässig sind,
5.
welche Spiele gespielt werden dürfen,
6.
an welchen Tagen nicht gespielt werden darf,
7.
welche Daten an Sperrsysteme und an ausländische Spielbanken übermittelt werden dürfen,
8.
die Dauer der Sperren und die Mitteilungspflichten bei Sperren.
(2) Die Spielbankordnung ist in den Spielsälen auszuhängen.