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SpielbG
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 26.07.1995
Art. 3
Aufsicht
(1) 1Die Aufsicht über die Spielbanken führt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. 2Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zu gewährleisten und sicherzustellen, daß die für den Betrieb der Spielbank geltenden Rechtsvorschriften und die in der Spielbankordnung und der Spielbankerlaubnis enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen. 2Sie ist insbesondere berechtigt,
1.
den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachen und zu überprüfen,
2.
alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der Spielbank einzusehen,
3.
jederzeit Auskunft über den gesamten Betrieb der Spielbank zu verlangen,
4.
an Sitzungen und Besprechungen leitender Organe oder Gremien des Spielbankunternehmens teilzunehmen.
3Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 kann sich die Aufsichtsbehörde Dritter bedienen.
(3) Der Betrieb einer Spielbank unterliegt außerdem der Überwachung durch den Spielbanküberwachungsdienst der Staatlichen Lotterie- und Spielbankverwaltung.